Satzung - GV Eintracht Würges

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Satzung

Der Verein
Satzung
des
Gesangverein „Eintracht“ 1852 e.V. Würges

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 17.02.2017 in Bad Camberg-Würges

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Gesangverein „Eintracht“ 1852 e.V. Würges und ist Mitglied des Hessischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund. Der Verein wurde am 01.04.1852 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist in Bad Camberg-Würges.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges (§ 52 AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

• Regelmäßige Proben der Aktivgruppen, um sich auf ihre Auftritte vorzubereiten
• die Durchführung von Chorkonzerten und Theateraufführungen
• die aktive Teilnahme an Chorkonzerten und Freundschaftssingen bei befreundeten Vereinen
• die Beteiligung an karitativen Veranstaltungen
• das Stellen in den Dienst der Öffentlichkeit

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

Für seine Kinder- und Jugendarbeit gilt der Verein als Organisation der Jugendpflege.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

1. aktiven Mitgliedern
2. fördernden Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
4. Projektmitgliedern

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmean-spruch besteht nicht. Eine den Aufnahmeantrag ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen.

(3) Mitglieder haben

• Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
• Informations- und Auskunftsrechte
• das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
• das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
• Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
• pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen
(Bringschuld des Mitglieds)

(4) Aktives und passives Wahlrecht

Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten16. Lebensjahr zu.

Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt erklären die gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten) minderjähriger Mitglieder sich damit einverstanden, dass das minderjährige Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sein Stimmrecht selbstständig – ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten – ausüben darf.

Dieses Einverständnis können die Sorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung widerrufen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn nur ein Sorgeberechtigter vorhanden ist.

Sonstige minderjährige Mitglieder können durch ihre personen- und vermögenssorgeberechtigten Personen (§§ 1626, 1631 BGB) in ihren o. g. Rechten (Ziffer 3) vertreten werden. In diesem Fall sind die Rechte des minderjährigen Mitglieds einheitlich auszuüben.

Alle Mitglieder haben ihre Rechte höchstpersönlich auszuüben.

(5) Ehrenmitglied kann ein Mitglied werden, das sich um den Verein besondere Verdienste erworben, oder eine mindestens 40-jährige Mitgliedschaft besitzt und das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederver-sammlung verliehen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(6) Die Mitgliedschaft endet

• mit dem Tod
• durch Austritt
• durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere, wenn der Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert wird oder in sonstiger Weise die Interessen des     Vereins geschädigt werden
• durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied trotz Mahnung 12 Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

Der Austritt muss schriftlich mittels Übergabeeinschreiben oder per Fax gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung per Einwurfeinschreiben oder per Email ist nicht ausreichend. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.

(7) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.

(8) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Bei mutwilliger Beschädigung und schuldhaftem Verlust von Vereinseigentum ist Schadenersatz zu leisten.

(9) Vereinsausschluss:

Jedes Mitglied ist bei begründeten Anlässen berechtigt, einen Antrag auf Ausschluss eines anderen Mit-glieds zu stellen. Der Antrag ist mit Begründung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dem betroffe-nen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeit-raum von vier Wochen Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Gegen diesen Beschluss kann der Ausscheidende innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen, die in der nächsten Mitgliederversammlung den Beschluss des Vorstandes bestätigt oder aufhebt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen und das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.

(10) Projektmitglieder haben keine mitgliedschaftlichen Rechte. Sie werden nicht in die Mitgliederverwaltung des Vereins aufgenommen. Die Verwaltung der Projektmitglieder liegt in der Verantwortung des Projektleiters. Eine Projektmitgliedschaft soll für den Verein kostendeckend sein und wird für jedes Projekt vom Vorstand neu definiert.

§ 4
Mitgliedsbeiträge

(1) Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr (01.01. bis 31.12. des Jahres) eingezogen. Eine Rückerstattung von Beiträgen bei vorzeitiger Kündigung erfolgt nicht. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Jahresende (§ 3 Ziff. 6).

Bei unterjährigem Eintritt erfolgt die Bezahlung des Mitgliedbeitrags anteilig auf Kalendermonate ab Datum des Eintritts.

(2) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Gebühren können bis zum Dreifachen des Jahresmitgliedsbeitrags erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erbringung von Dienstpflichten und deren Ablösung im Falle der Nichterbringung beschließen.

(3) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.

Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 5
Aktivgruppen

(1) Die Mitglieder des Vereins organisieren sich und werden geführt in Aktivgruppen.

(2) Die Aktivgruppen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Gesamtvereins und zur Außenvertretung des Vereins nicht berechtigt. Der Vorstand gem.
§ 7 dieser Satzung kann in Einzelfällen oder generell dem Sprecher der Aktivgruppe Vertretungsmacht für den Verein erteilen.

(3) Die Mitglieder der Aktivgruppen bestimmen die innere Organisation ihrer Aktivgruppe selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten. Aktivgruppenordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen.

(4) Der Verein lässt zur Mitgliedergewinnung Projekte zu.

• Ein Projekt kennzeichnet sich im Wesentlichen dadurch, dass die Proben zur Erreichung des definierten Ziels außerhalb der regelmäßigen Proben (siehe § 2 (1)) stattfinden.
• Über Projekte wird im Vorstand auf Antrag entschieden.
• Der Projektzeitraum ist begrenzt und wird vom Vorstand festgelegt.

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind:

I. Der geschäftsführende Vorstand
II. der erweiterte Vorstand
III. die Mitgliederversammlung

§ 7
Vorstand

I. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern (Teamvorstand). Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als gesetzliche Vertreter.

In der ersten nach der Wahl folgenden konstituierenden Vorstandssitzung, die von dem Vorstandsmitglied mit der längsten Vereinszugehörigkeit geleitet wird, beschließen die Vorstandsmitglieder über einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan, der jedermann durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins  
www.gesangverein-wuerges.de kundzutun ist. Auf Wunsch kann der Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan schriftlich ausgehändigt werden.

II. Der erweiterte Vorstand besteht aus

• dem Pressewart / der Pressewartin
• (Erledigung der Presse-und Öffentlichkeitsarbeit, Betreuung der Homepage des Vereins)
• dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses
• (Planung und Durchführung des Wirtschaftsbetriebs bei Veranstaltungen, Rekrutierung von Helfern)
• Sprecherinnen / Sprecher der Aktivgruppen
• (Vertretung der Interessen der Aktivgruppen im Vorstand und gegenüber den Chorleitern, An-sprechpartner für die Belange der Aktivgruppen).

(1) Zur Wahl der Vertreter der Aktivgruppe obliegt der jeweiligen Aktivgruppe das absolute Wahlvorschlagsrecht; dies bedeutet:

Jede Aktivgruppe mit Ausnahme der Jugendgruppen schlägt aus ihren Reihen ein oder mehrere Mitglieder der Versammlung zur Wahl vor. Die Versammlung kann erst dann andere Vorschläge einbringen, wenn die Aktivgruppe selbst keinen Wahlvorschlag vorlegt. Erhält der Wahlvorschlag nicht die Zustimmung der Versammlung, kann die Aktivgruppe weitere Wahlvorschläge einbringen.

(2) Der Vertreter der Jugendgruppen wird der Mitgliederversammlung vom geschäftsführenden Vorstand zur Wahl vorgeschlagen.

(3) Die Verhaltensweise jedes Vorstandsmitglieds hat immer auf das Wohl des Vereins ausgerichtet zu sein.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(5) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands nach Bedarf einlädt.

Die Vorstandssitzungen werden durch das gemäß Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan festgelegte Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ein gemäß des Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan festgelegtes Vorstandsmitglied ist befugt, notwendige Ausgaben bis EURO 100,-- zu bewilligen.

(6) Im Einzelfall kann die Beschlussfassung über einzelne Themen im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgen. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Das gemäß Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan festgelegte Vorstandsmitglied legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail- Vorlage sein. Die E-Mail- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail–Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der gesetzten Frist, muss zu einer Vorstandssitzung eingeladen werden.  Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage. Die per E-Mail gefassten Vorstandsbeschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen.

(7) Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse bilden. Diese haben grundsätzlich beratende Tätigkeit.

(8) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn

• eine Verletzung von Amtspflichten
• der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gehör zu gewähren.
Gegen diesen Beschluss kann der Ausscheidende innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen, die in der nächsten Mitgliederversammlung den Beschluss des Vorstandes bestätigt oder aufhebt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen und das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren
• Änderung der Satzung
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie etwaiger Umlagen und Gebühren
• Auflösung des Vereins
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Erlass von Ordnungen
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
• Entscheidung über die Abberufung nach § 3 Ziff. 9 und § 7 Ziff. 8

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung - für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen:

• wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
• wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand ver-langt

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Wochen nach Beschluss durch den Vorstand oder Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die Durchführung hat dann spätestens vier Wochen nach Einladung zu erfolgen.

Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte
E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch das gemäß Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan festgelegte Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Sonstige minderjährige Mitglieder können durch ihre personen- und vermögenssorgeberechtigten Personen (§§ 1626, 1631 BGB) in ihren o. g. Rechten (§ 3 Ziffer 4) vertreten werden. In diesem Fall sind die Rechte des minderjährigen Mitglieds einheitlich auszuüben.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

• Ort und Zeit der Versammlung
• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
• Zahl der erschienenen Mitglieder
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
• die Tagesordnung
• die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
• die Art der Abstimmung
• Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
• Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 9
Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad-hoc–Prüfungen.

(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

§ 10
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2) Als Mitglied des Hessischen Sängerbundes e. V. und des Sängerkreises Limburg e. V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden z. B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(4) Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Dies betrifft insbesondere Teilnahmen, Wahlergebnisse sowie bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt die entsprechenden Fotos innerhalb von 48 Stunden von seiner Homepage.

(5) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder (ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten). Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.

(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder wird. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 11
Haftungsbeschränkung

(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z. B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z. B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonstwie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenem Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

(4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenem Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

(5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§ 12
Auflösung

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 (5) dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 7 dieser Satzung vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Camberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil Würges zu verwenden hat.

§ 13
Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.02.2017 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Bad Camberg-Würges, den 07.03.2017






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